Satzung

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Wasbek e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wasbek
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neumünster unter der Nr. 369 eingetragen.
  4. Der Gerichtsstand des Vereins ist Neumünster.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden aus dem Bereich Industrie, Handel und Handwerk sowie der freiberuflich Tätigen zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein hat die Aufgabe,

  1. die Interessen der Industrie, des Handels, des Handwerks und der freien Berufe gegenüber den Behörden zu vertreten, den Behörden Vorschläge, die den Aufgabenbereich der vorgenannten Gewerbetreibenden und der freien Berufe betreffen, zu unterbreiten und ihnen die Auskünfte zu erteilen.
  2. den Erfahrungsaustausch der Mitglieder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe, Unterrichtung und Leistungssteigerung zu ermöglichen.
  3. die Mitglieder über Fragen und Anliegen der Gemeinde – und Amtsverwaltung zu unterrichten.
  4. die Mitglieder in rechtlichen und sozialen Angelegenheiten unterstützen.
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

Darüber hinaus soll die Vereinigung unter Ausschluss aller auf Erwerb gerichteten und politischen Ziele die Aufgabe haben, alle für die Förderung und Entwicklung des Wirtschaftslebens geeigneten Maßnahmen einzuleiten bzw. in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen vorzuschlagen und vorzubereiten.

§3

Mitglied des Vereines

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Wasbek oder Umgebung ansässig ist.

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist innerhalb eines Monats die Beschwerde zulässig, über die die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

l. Durch Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person.

2.Durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

3. Durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, über die der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zu. Diese ist innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Ehrungen

l. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise für die Ziele und Belange des Vereins betätigt haben, können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  1. Ehrenmitglieder, die den Betrieb nicht weiterführen, erhalten automatisch kostenfrei die Mitgliedschaft.

§5

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei hiervon einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muß.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung ist eine Woche vorher schriftlich zusammen mit der Einberufung des Vorstandes anzukündigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§8

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger wählen.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im folgenden Wechsel:

  1. im ersten Jahr der Vorsitzende
  2. im zweiten Jahr der stellvertretende Vorsitzende
  3. im dritten Jahr der Schriftführer und Schatzmeister

§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleich berechtigt. Die Vereinsrechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Zweck des Vereins und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die oberste Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl von 2 Rechnungsprüfer für jeweils 2 Jahre (Bei der l. Wahl beträgt die Amtszeit bei einem der beiden nur I Jahr)
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  5. Anträge auf Satzungsänderungen und sonstige eingereichte oder gestellte Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Für jede Versammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist. Es muß den Wortlaut der Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten nach Maßgabe der im Vorjahr gezahlten Beiträge und Umlagen an die Mitglieder des Vereins, sofern die den Auflösungsbeschluss fassenden Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 07.11.1990 beschlossen worden.

Nach oben scrollen